Verband Schweizerischer Kantonalbanken
18. Februar 2026
25.071 BRG Sessionsradar

Finanzmarktaufsichtsgesetz und weitere Erlasse. Änderung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen

Nummer: 25.071
Letztes Update:  18. Februar 2026

Geschäft des Bundesrats
Im Nationalrat am Donnerstag, 5. März 2026
Ev. im Ständerat am Montag, 9. März 2026

25.071 BRG
Wir empfehlen, die Vorlage anzupassen.

Position der Kantonalbanken

Die Kantonalbanken begrüssen die Stossrichtung des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und weiteren Stellen. Gleichzeitig sehen sie bei Art. 42c E-FINMAG Anpassungsbedarf. Daher unterstützen sie die vom Ständerat angenommene Anpassung. Diese schafft im operativen Alltag Rechtssicherheit und verhindert, dass sich Bankmitarbeitende trotz redlichem Handeln strafrechtlichen Risiken aussetzen.

Die von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) geäusserten Bedenken, wonach diese Anpassung den Kundenschutz schwächen könnte, teilen die Kantonalbanken nicht. Unter Art. 42c E-FINMAG erfolgt die Übermittlung von Informationen durch die Banken selbst. Dies einerseits zu Aufsichtszwecken, d.h. in Zusammenhang mit Bewilligungsvoraussetzungen (wie etwa Liquiditäts- und Eigenkapitalvorschriften), Risikomanagement oder Organisation. Andererseits geht es um die Übermittlung von niederschwelligen Informationen an ausländische Behörden (z.B. Börsen, Transaktionsregister, Depotbanken, etc.) in Zusammenhang mit Geschäften aller Art. Soweit es um Informationen von Kundinnen und Kunden geht, erfolgt die Datenübermittlung in deren Interesse und es liegt stets ein klarer Kundenauftrag zugrunde – etwa zur Durchführung eines Wertschriftengeschäfts. Wird die Formulierung von Art. 42c E‑FINMAG nicht angepasst, so werden Kundenaufträge mit Auslandsbezug von Schweizer Banken stark eingeschränkt oder teilweise sogar verhindert.

Erläuterungen zum Geschäft

25.071 Geschäft des Bundesrats

Damit die Schweiz weiterhin als glaubwürdige Akteurin im internationalen Zusammenspiel der Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird, hat der Bundesrat gesetzliche Anpassungen in Auftrag gegeben. Konkret sieht er Revisionsbedarf im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) sowie dem Nationalbankgesetz (NBG). Die Anpassungen sollen die internationale Kooperationsfähigkeit der FINMA stärken. Es werden neue Grundlagen für grenzüberschreitende Prüfungen und direkte Zustellungen geschaffen. Ebenso sollen die Regeln für Fernprüfungen und die Zusammenarbeit der SNB mit ausländischen Behörden harmonisiert werden. Die Regelung von Art. 42c E-FINMAG ist eine Ausnahme von diesem Regime. Statt der FINMA lösen hier die Banken selbst Informationsflüsse aus. Diese erfolgen aber, wie einleitend dargestellt, ausserhalb formaler Verfahren im Interesse der Bank und ihrer Kundschaft, was die FINMA entlastet.

Stand des Geschäfts

Nach der Vernehmlassung im Herbst 2024 ist die Gesetzesrevision nun im September 2025 vom Bundesrat ans Parlament überwiesen worden. In der Wintersession 2025 befasste sich der Ständerat mit der Vorlage und folgte bei Art. 42c Abs. 1 E-FINMAG der Minderheit, welche die Streichung der – im operativen Alltag nicht funktionierenden – Vermutungsregel zur Folge hat. Die entstandene Differenz wurde am 13. Januar 2026 von der WAK-N beraten und diese lehnte die Anpassungen des Ständerates ab, da sie darin eine Aufweichung des Kundenschutzes sah. Somit empfiehlt die WAK-N ihrem Rat, der Vorlage gemäss Version des Bundesrats zu folgen.