Regionale Verpflichtung – regionales Banking
Die 24 Kantonalbanken sind moderne, eigenständige Institute mit einer engen Bindung zu ihrem Kerngebiet. Sie sind mehrheitlich im Besitz der Kantone – und damit allen Einwohnerinnen und Einwohner verpflichtet.
Die 24 Kantonalbanken sind moderne, eigenständige Institute mit einer engen Bindung zu ihrem Kerngebiet. Sie sind mehrheitlich im Besitz der Kantone – und damit allen Einwohnerinnen und Einwohner verpflichtet.
Eine langjährige Erfolgsgeschichte
Die Geschichte der Kantonalbanken reicht bis Anfang des 19. Jahrhunderts zurück. 1816 wurde im Kanton Genf unter dem Namen Caise d’Epargne die erste der heutigen Kantonalbanken gegründet. Ursprünglich als Entwicklungsbanken für Handwerk und Landwirtschaft gegründet, haben sie sich zu modernen Universalbanken entwickelt. Tradition, Bodenständigkeit und regionale Verankerung sind aber nach wie vor massgebliche Pfeiler der Geschäftstätigkeit der Kantonalbanken.
Eigentümerschaft und Rechtsform
Die Kantonalbanken definieren sich – per Gesetz – durch eine tragende Beteiligung der Kantone. Das Schweizer Bankengesetz schreibt eine gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht und eine Beteiligung des Kantons von mindestens einem Drittel (an Stimmen und Kapital) vor.
Als (Mit-)Eigentümer entscheiden die Kantone über die organisatorische Ausgestaltung und die Rechtsform ihrer jeweiligen Kantonalbank. 15 Kantonalbanken sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, 9 sind als Aktiengesellschaften organisiert. Diese sind je nach spezifischen Bedürfnissen der Eigner als privatrechtliche (nach OR 620), gemischtwirtschaftliche (nach OR 762) oder spezialgesetzliche Aktiengesellschaften (nach OR 763) ausgestaltet.
Staatsgarantie
Von den 24 Schweizer Kantonalbanken verfügen 21 Institute über eine unbeschränkte Staatsgarantie. Dies bedeutet, dass der jeweilige Kanton im Insolvenzfall für die Verbindlichkeiten seiner Bank haftet und sicherstellt, dass Gläubigern kein Verlust entsteht. Die Staatsgarantie erlaubt Kundinnen und Kunden eine sichere Geldanlage und wird als zusätzlicher Einlagenschutz geschätzt. Je nach kantonalen Bestimmungen gelten die Kantonalbanken die Garantie mit einer finanziellen Entschädigung und/oder der Erfüllung eines Leistungsauftrags ab