Finanzmarktaufsichtsgesetz und weitere Erlasse. Änderung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen
Nummer: 25.071
Geschäft des Bundesrats
Im Ständerat am Dienstag, 16. Dezember 2025
Position der Kantonalbanken
Die Kantonalbanken begrüssen die Stossrichtung des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Gleichzeitig bedarf es in gewissen Punkten noch Anpassungen, so bei Art. 42c Abs. 1 E-FINMAG. Dieser Artikel soll eine stabile Grundlage bieten, welche den schweizerischen Beaufsichtigten wie Banken und ihren Mitarbeitenden erlaubt, in Zusammenhang mit dem Auslandgeschäft notwendige Informationen an ausländische Behörden und weitere Stellen zu übermitteln. So etwa zur Einhaltung von Bewilligungsvoraussetzungen oder einer laufenden Überwachung, z.B. in Zusammenhang mit Krisen- und Liquidationsmassnahmen. Solche Informationen müssen rechtskonform, rechtssicher und unkompliziert – ohne vorgängige vertiefte Abklärungen – erfolgen können. Um dies zu gewährleisten, muss die aktuelle Vorlage angepasst werden. Denn in der Praxis bleibt mit der aktuellen Formulierung unklar, wann Beaufsichtigte davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen von Art. 42c Abs. 2 erfüllt sind – insbesondere aufgrund unterschiedlicher Regelungen im Ausland und lückenhafter Orientierungshilfen. Dadurch wird das Auslandgeschäft der Banken massiv erschwert oder sogar verunmöglicht. Für Mitarbeitende besteht ausserdem eine ständige Gefahr, sich trotz redlichem Verhalten strafbar zu machen, z.B. nach Art. 271 StGB (verbotene Handlungen für einen Staat). Statt die Regelung von Bst. a ist eine Vertraulichkeitsklausel sinnvoll, wonach schweizerische Beaufsichtigte die ausländischen Adressaten ersuchen, die Vertraulichkeit zu wahren. Dies wird von ausländischen Behörden und Stellen im Allgemeinen respektiert.
Aus diesem Grund empfehlen die Kantonalbanken bei Art. 42c Abs. 1 E-FINMAG der Minderheit der WAK-S zu folgen.
Erläuterungen zum Geschäft
25.071 Geschäft des Bundesrats
Die internationale Zusammenarbeit von Aufsichtsbehörden hat sich in den letzten Jahren verstärkt. Damit die Schweiz weiterhin als glaubwürdige Akteurin im internationalen Zusammenspiel wahrgenommen wird, hat der Bundesrat gesetzliche Anpassungen in Auftrag gegeben. Konkret sieht er Revisionsbedarf im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) sowie dem Nationalbankgesetz (NBG). Die Anpassungen sollen die internationale Kooperationsfähigkeit der FINMA stärken, indem das Amtshilfeverfahren risikobasiert flexibilisiert wird. Zudem werden neue Grundlagen für grenzüberschreitende Prüfungen und direkte Zustellungen geschaffen. Die Regeln für Fernprüfungen und die Zusammenarbeit der SNB mit ausländischen Behörden sollen harmonisiert werden, um die globale Aufsicht und Kommunikation effizienter zu gestalten.
Stand des Geschäfts
Nach der Vernehmlassung im Herbst 2024 ist die Gesetzesrevision nun im September 2025 vom Bundesrat ans Parlament übergeben worden. Die vorberatende Wirtschaftskommission des Ständerats (WAK-S) hat sich in ihrer Sitzung vom 24. Oktober mit dem Geschäft befasst. Die WAK-S empfiehlt mit 9 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung die Annahme. In der Wintersession befasst sich nun der Ständerat mit der Vorlage.