Verband Schweizerischer Kantonalbanken
20. Mai 2026
25.071 BRG Sessionsradar

Finanzmarktaufsichtsgesetz und weitere Erlasse. Änderung im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen

Nummer: 25.071
Letztes Update:  20. Mai 2026

Geschäft des Bundesrats
Im Nationalrat am Dienstag, 2. Juni 2026

25.071 BRG
Wir empfehlen, die Vorlage anzupassen.

Position der Kantonalbanken

Die Kantonalbanken empfehlen, bei der verbleibenden Differenz zu Artikel 42c der vorberatenden Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zu folgen und den Kompromiss zu unterstützen. Der vorliegende Kompromissvorschlag gewährleistet den wirksamen Schutz der Kundschaft und schafft zugleich die nötige Rechtssicherheit für Mitarbeitende der Finanzinstitute bei der gesetzlich vorgesehenen Übermittlung von Informationen. Dabei wird der Kundenschutz klar als Leitplanke vorausgesetzt.

Erläuterungen zum Geschäft

25.071 Geschäft des Bundesrats

Damit die Schweiz weiterhin als glaubwürdige Akteurin im internationalen Zusammenspiel der Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird, hat der Bundesrat gesetzliche Anpassungen in Auftrag gegeben. Konkret sieht er Revisionsbedarf im Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG), dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) sowie dem Nationalbankgesetz (NBG). Die Anpassungen sollen die internationale Kooperationsfähigkeit der FINMA stärken. Es werden neue Grundlagen für grenzüberschreitende Prüfungen und direkte Zustellungen geschaffen. Ebenso sollen die Regeln für Fernprüfungen und die Zusammenarbeit der SNB mit ausländischen Behörden harmonisiert werden. Die Regelung von Art. 42c E-FINMAG ist eine Ausnahme von diesem Regime. Statt der FINMA lösen hier die Banken selbst Informationsflüsse aus. Diese erfolgen aber ausserhalb formaler Verfahren im Interesse der Bank und ihrer Kundschaft, was die FINMA entlastet.

Stand des Geschäfts

Nach der Vernehmlassung im Herbst 2024 wurde die Gesetzesrevision im September 2025 vom Bundesrat ans Parlament übergeben. In der Wintersession 2025 befasste sich der Ständerat mit der Vorlage und folgte bei Art. 42c Abs. 1 E-FINMAG der Minderheit, welche die Streichung der – im operativen Alltag nicht funktionierenden – Vermutungsregel zur Folge hat. Die entstandene Differenz wurde am 13. Januar 2026 von der WAK-N beraten und diese lehnte die Anpassungen des Ständerates ab, da sie darin eine Aufweichung des Kundenschutzes sah. Der Nationalrat folgte in der Frühjahrssession dem Antrag seiner Kommission. Damit ging die Fassung des Nationalrates während der Session in den Ständerat. Dieser hielt jedoch an seiner Fassung fest, womit eine Differenz bestehen blieb. In der Folge befasste sich die WAK-N erneut mit der Vorlage und sprach sich letztlich für einen Kompromissvorschlag aus. Dieser bleibt im Einklang mit dem Amtshilferegime, wahrt dessen zentrale Schutzmechanismen und damit auch den Kundenschutz. Gleichzeitig wird der Prüfaufwand der Institute reduziert und die Rechtssicherheit für deren Mitarbeitende erhöht.