Verband Schweizerischer Kantonalbanken
15. Oktober 2025
Position Finanzplatz Schweiz

«Bankenstabilität»: Der Bundesrat schiesst am Ziel vorbei

Letztes Update:  15. Oktober 2025

Kernanliegen der Kantonalbanken zu den Eckwerten zur Änderung des Bankesgesetzes

Position

​​Der Bundesrat hat am 6. Juni 2025 die Eckwerte zur Änderung des Bankengesetzes publiziert. Darin werden die Massnahmen aus dem Bericht «Bankenstabilität» und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) konkretisiert. Gemäss Bundesrat stehen bei den vorgeschlagenen Massnahmen die systemrelevanten Banken im Fokus, was aber faktisch nicht korrekt ist. Von den insgesamt 28 Massnahmen in den Eckwerten sollen laut Bundesrat 18 auf alle Finanzinstitute angewendet werden. Das bedeutet, dass der gesamte Schweizer Bankenplatz einer strengeren Regulierung unterworfen wird.

Für dieses Vorgehen fehlt eine nachvollziehbare Begründung. Es gefährdet die Vielfalt und Effizienz des Bankenplatzes – und damit auch die Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft, welche auf qualitativ hochwertige Bankdienstleistungen angewiesen ist. Insgesamt riskiert der Bundesrat mit dieser Strategie, den Wohlstand unseres Landes langfristig zu beeinträchtigen.

Die Kantonalbanken befürworten eine Regulierung, die nachweislich zur Sicherheit des Schweizer Finanzplatzes beiträgt und engagieren sich entsprechend. Eine Regulierung auf Vorrat sowie ein umfassender Wunschkatalog der Aufsichtsbehörde lehnen sie jedoch ab, da diese Ansätze das vom Bundesrat formulierte Ziel, das Too-Big-To-Fail-Dispositiv zu verbessern, verfehlen.​

Für die Kantonalbanken sind folgende Punkte zentral:

Grundsätzliches
Ein robustes Finanzsystem ist zentral – ebenso die Fähigkeit, systemrelevante Banken im Ernstfall geordnet abzuwickeln. Doch dafür sind nur wenige gezielte und sinnvolle Eingriffe nötig. Eine übermässige Regulierung ist weder zielführend noch zweckmässig.

Die Schweiz profitiert stark von einem vielfältigen Finanzplatz, inklusive einer international tätigen Grossbank. Gerade diese Vielfalt mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen trägt wesentlich zur Stabilität unseres Finanzsystems bei und stärkt zudem den Wettbewerb zugunsten der Schweizer Bevölkerung. Deshalb müssen wir Sorge tragen, diese Vielfalt nicht durch unverhältnismässige regulatorische Eingriffe zu gefährden.

Notfall-Liquiditätsversorgung der SNB

Die Kantonalbanken befürworten, dass das Potenzial der Liquiditätsprogramme der Schweizerischen Nationalbank (SNB) erweitert werden soll. Die dazu von den Kantonalbanken vorgeschlagene gesetzliche Regelung zur effizienten Umsetzung ist erfreulicherweise in den Eckwerten enthalten. Eine solche gesetzliche Regelung zur Übertragung von Sicherheiten würde den Zugang zur Notfall-Liquiditätsversorgung der SNB deutlich beschleunigen und damit die Stabilität der einzelnen Bank und indirekt des gesamten Schweizer Finanzplatzes innert kürzester Zeit weiter stärken.

Public Liquidity Backstop (PLB)

Die Kantonalbanken unterstützen die Überführung des PLB ins ordentliche Recht. Es bestehen gute und sachliche Gründe, die gegen die Einführung einer zusätzlichen Abgeltungspauschale sprechen – eine Haltung, die auch vom Bundesrat selber im erläuternden Bericht zur PLB-Vernehmlassung festgehalten wurde. Sollte dennoch eine Ex-ante-Pauschale eingeführt werden, ist es wichtig, dass bei der Bemessungsgrundlage die Besonderheiten kantonaler Staatsgarantien angemessen berücksichtigt werden, da diese das Risiko eines finanziellen Ausfalls für den Bund klar mindern.

Verantwortlichkeitsregime

Die Kantonalbanken sehen aufgrund ihres einfachen Geschäftsmodells, ihrer transparenten Organisation und der bereits heute klar zugewiesenen Verantwortungsbereiche für sich keinen zusätzlichen Handlungsbedarf. Die bestehenden Anforderungen – wie Gewährs- und Organisationsvorgaben, Corporate-Governance-Richtlinien, Risikomanagement sowie interne Kontrollmechanismen – werden konsequent umgesetzt und sind ausreichend. Weitergehende Regeln hätten damit aus heutiger Sicht trotz hohem Aufwand keinen Nutzen.

Vergütungssysteme

Klare und einfache Grundsätze werden von den Kantonalbanken unterstützt. Sie haben sich bereits früh dafür eingesetzt, dass massgebende Grundsätze aus dem existierenden FINMA-RS 2010/1 «Vergütungssysteme» auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe angehoben werden, um die Eingriffsmöglichkeit und Durchsetzungskraft der Aufsicht zu stärken. Konkrete Anforderungen wie Sperrfristen oder Rückforderungen sollen nur für Banken mit sehr komplexen und risikoreichen Geschäftsmodellen gelten.

Bussenkompetenz

Eine zusätzliche Bussenkompetenz erachten die Kantonalbanken als kritisch. Die Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt bereits heute über ausreichend Sanktionsinstrumente (Berufsverbot, Einziehung von Gewinnen, Bewilligungsentzug). Auch der PUK-Bericht zeigt klar auf, dass Kompetenzen und Instrumente der FINMA ausreichend waren, jedoch nicht konsequent angewendet wurden.

Frühintervention

Die gesetzliche Verankerung von Frühinterventionsmöglichkeiten wird von den Kantonalbanken grundsätzlich begrüsst. Es braucht jedoch klare Rahmenbedingungen auf Gesetzesstufe, an die sich die Aufsicht halten muss. Dazu gehört insbesondere, dass ein neues, deutlich höheres Risiko für das Geschäftsmodell der Bank vorliegt – und dass die FINMA dieses Risiko im Einzelfall genau prüft und gut begründet. Zudem muss gewährleistet sein, dass klare Anforderungen an die Qualifikation des FINMA-Personals bestehen. Es muss möglich sein, die Aufsicht für ihre Rolle im Rahmen der Frühintervention zur Verantwortung zu ziehen.

Säule-2-Eigenmittelzuschläge

Die Kantonalbanken begrüssen, dass die Eigenkapitalanforderungen nicht generell und pauschal erhöht werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, müssen die «zukunftsgerichteten Eigenmittelzuschläge» auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe (ERV) geregelt werden. Sie dürfen nicht in den Kompetenzbereich der Aufsicht fallen. Zudem ist entscheidend, dass der eigentliche Zweck der Säule-2-Eigenmittel als Kapitalpuffer für institutsspezifische Risiken gewahrt wird und diese nicht schleichend zu neuen Grundanforderungen werden. Dies setzt den Nachweis eines neuen, deutlich höheren Risikos für die Bank voraus.