«Bankenstabilität»: Der Bundesrat schiesst am Ziel vorbei
Kernanliegen der Kantonalbanken zu den Eckwerten zur Änderung des Bankesgesetzes
PositionDer Bundesrat hat am 12. August 2026 die Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes und der Liquiditätsverordnung eröffnet. Ziel ist es, nach dem Untergang der Credit Suisse das Too-Big-to-Fail-Dispositiv zu verbessern, wobei in erster Linie die global-systemrelevanten Banken («G-SIB») im Fokus stehen müssen. Aus Sicht der Kantonalbanken überschiesst das veröffentlichte Massnahmenpaket mit Blick auf diese Zielsetzung jedoch deutlich. Die Begründung für Umfang und Ausgestaltung der vorgeschlagenen Massnahmen ist in wichtigen Teilen nicht ausreichend und führt für Institute, die weder Ursache noch Treiber der Credit Suisse-Krise waren, zu weitgehenden zusätzlichen regulatorischen Verschärfungen. Mehrere Massnahmen orientieren sich zudem an ausländischen Regulierungsmodellen, ohne den Schweizer Gegebenheiten ausreichend Rechnung zu tragen. Der vorgesehene Ausbau der Kompetenzen der FINMA wirft ausserdem erhebliche rechtsstaatliche Fragen auf und birgt das Risiko einer übermässigen Machtkonzentration mit entsprechendem Raum für Willkür. Die Kantonalbanken fordern, dass die Massnahmen zwingend einen klaren Bezug zu den Ursachen der Krise haben und auf das nachweislich Notwendige beschränkt sind.
Die Krise einer einzelnen Bank rechtfertigt keine pauschalen Verschärfungen für den gesamten Bankensektor. Eine ungenügend differenzierte und übermässige Regulierung schwächt die Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes, verursacht zusätzliche Kosten ohne entsprechenden Nutzen und belastet letztlich Unternehmen und Bevölkerung.
Die Kantonalbanken haben die Vernehmlassung analysiert und weisen in dieser Übersicht auf die für sie relevanten Punkte hin:
Grundsätzliches
Ein robustes Finanzsystem ist zentral – ebenso die Fähigkeit, systemrelevante Banken im Ernstfall geordnet abzuwickeln. Doch dafür sind nur wenige gezielte Eingriffe nötig und sinnvoll. Eine übermässige Regulierung ist weder zielführend noch zweckmässig, und sie verletzt das gesetzgeberische Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Die Schweiz profitiert stark von einem vielfältigen Finanzplatz, inklusive einer international tätigen Grossbank. Gerade diese Vielfalt mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen trägt wesentlich zur Stabilität unseres Finanzsystems bei und stärkt zudem den Wettbewerb zugunsten der Schweizer Bevölkerung und der Wirtschaft. Deshalb müssen wir Sorge tragen, diese Vielfalt nicht durch unverhältnismässige oder unnötige regulatorische Eingriffe zu gefährden.
Verantwortlichkeitsregime
Die Kantonalbanken lehnen das vorgeschlagene Verantwortlichkeitsregime in dieser Form ab. Der Schwellenwert von 250 Vollzeitäquivalenten ist aus Risikosicht völlig willkürlich und würde 19 von 24 Kantonalbanken erfassen, obwohl deren Geschäftsmodelle und Organisationen nicht komplex sind. Gerade das klassische, für die Schweizer Bevölkerung zentrale Retail Banking ist zwar personalintensiv, weist aber ein geringes Risikoprofil auf. Die Zahl der Mitarbeitenden ist deshalb für solche Banken kein tauglicher Indikator für die Komplexität oder das Risiko. Für Kantonalbanken mit einfachen Geschäftsmodellen, transparenten Strukturen und klaren Verantwortlichkeiten reichen die bestehenden Gewährs-, Organisations- und Governance-Vorgaben aus.
Vergütungssysteme
Die Kantonalbanken unterstützen einfache Grundsätze für Vergütungssysteme. Konkrete Vorgaben wie der Auszahlungsaufschub für variable Vergütungen sollen jedoch nur für Banken mit besonders komplexen und risikoreichen Geschäftsmodellen gelten. Rückforderungen bereits ausbezahlter variabler Vergütungen werden abgelehnt, weil sie rechtlich kaum durchsetzbar und damit in der Praxis wirkungslos wären.
Frühintervention
Die vorgesehenen Frühinterventionsinstrumente gehen zu weit und räumen der FINMA erheblichen Ermessensspielraum ein, ohne dass sie dafür zur Verantwortung gezogen werden kann. Sie sollen deshalb nur bei wesentlichen Stabilitätsrisiken und zwingendem Handlungsbedarf eingesetzt werden. Dafür braucht es klare gesetzliche Kriterien, verbindliche Anforderungen an die Qualifikation und Verantwortlichkeit des zuständigen FINMA-Personals sowie einen definierten Risikoappetit der Aufsicht, der unverhältnismässige Eingriffe verhindert.
Bussenkompetenz der FINMA
Die Kantonalbanken lehnen eine Bussenkompetenz der FINMA ab. Die Aufsicht verfügt bereits über ausreichende Sanktionsinstrumente – gemäss PUK-Bericht wurden diese im Fall Credit Suisse jedoch nicht konsequent eingesetzt. Die Einführung einer Bussenkompetenz würde zudem das Grundprinzip der Gewaltenteilung aushöhlen und die bereits heute rechtsstaatlich hochgradig problematische Situation verschärfen, in der die FINMA gleichzeitig beaufsichtigt, reguliert und sanktioniert.
Erweiterung der Auskunfts- und Meldepflicht
Die erweiterten Auskunftspflichten bergen für Mitarbeitende ein erhebliches Selbstbelastungsrisiko. Der Vorschlag des Bundesrates, selbstbelastende Erklärungen unter bestimmten Voraussetzungen in Strafverfahren nicht zuzulassen, reicht nicht aus, um die rechtsstaatlichen Bedenken auszuräumen und grundlegende Rechte zu schützen. Die Kantonalbanken fordern deshalb ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht im FINMA-Verfahren entsprechend dem strafprozessrechtlichen Selbstbelastungsverbot. Die vorgeschlagene Ausdehnung der Meldepflicht auf sämtliche Gewährsträger hebelt bankinterne Melde- und Bewältigungsprozesse aus und birgt das Risiko unkoordinierter Mehrfachmeldungen an die FINMA.
Verkürzung der Verfahrensdauer
Die aufschiebende Wirkung soll nur in eng begrenzten Ausnahmefällen entzogen werden dürfen, insbesondere bei dringenden Stabilitätsmassnahmen. In den Bereichen Governance, Vergütungen und Organisation lehnen die Kantonalbanken einen solchen Entzug aus rechtsstaatlichen Gründen ab.
Liquiditätsunterstützung durch Zentralbanken
Die Kantonalbanken begrüssen die gesetzliche Grundlage zur erleichterten Übertragung von Sicherheiten an die SNB. Die qualitativen Vorbereitungsanforderungen für Kategorie-3-Banken müssen jedoch klar und verbindlich geregelt sowie auf administrative und operative Vorgaben beschränkt werden. Für systemrelevante Banken sollen ausschliesslich quantitative Anforderungen gelten; eine Vermischung mit institutsspezifischen qualitativen Vorgaben wird abgelehnt.
Public Liquidity Backstop
Die Kantonalbanken unterstützen die Überführung des PLB ins ordentliche Recht. Es bestehen gute und sachliche Gründe, die gegen die Einführung einer zusätzlichen Abgeltungspauschale sprechen – eine Haltung, die auch vom Bundesrat selber im erläuternden Bericht zur PLB-Vernehmlassung festgehalten wurde. Sollte dennoch eine Ex-ante-Pauschale eingeführt werden, ist es wichtig, dass bei der Bemessungsgrundlage die Besonderheiten kantonaler Staatsgarantien angemessen berücksichtigt werden, da diese das Risiko eines finanziellen Ausfalls für den Bund klar mindern.
Abwicklungsverfahren
Die gesetzlichen Präzisierungen im Bereich der Abwicklung sind mit Augenmass umzusetzen und müssen den besonderen Rechtsformen der Kantonalbanken Rechnung tragen. Die im Gesetz verankerten kantonalbankspezifischen Sonderregelungen müssen den allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich vorgehen.